Regelungen für den Sport ab 13.08.2021

Folgende Informationen des Fachbereichs Sport und Sportförderung leiten wir Ihnen gerne weiter:
“Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der ab dem 30.07.2021 in Kraft getretenen modifizierten Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO-NRW) gelten in Krefeld bei Zuordnung zur Inzidenzstufe 2 (voraussichtlich ab Freitag, 13.08.2021) nachfolgend aufgeführte Regelungen für die Sportausübung.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass soweit nachstehend Höchstzahlen zulässiger Personen genannt werden, immunisierte Personen nicht eingerechnet sind. Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder eine akute Infektion noch typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Für sie entfällt auch die Vorlage eines Negativtestnachweises.

Im Freien:

zulässig ist die gemeinsame Sportausübung

a) kontaktfrei ohne Personenbegrenzung; als kontaktfreie Sportarten gelten hierbei Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, wie z.B. beim Golf und Tennis (einschließlich Doppel)

b) in Gruppen von höchstens 25 jungen Menschen ohne Negativtestnachweis bis zum Alter von  einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- und Aufsichtspersonen

c) als Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit

d) der Zutritt von Zuschauer:Innen ist zulässig für bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis, sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden

e) bei fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen ist der Zutritt von bis zu 1.000 Personen auch ohne Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und bei Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand zulässig, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht; höchstens ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität inkl. Immunisierter Personen

f) die Durchführung von Anfänger- und Kleinkinderschwimmkursen in Freibädern mit bis zu 30  Kindern; für Kinder ab Schuleintritt mit Negativtestnachweis


In geschlossen Räumen:

in geschlossenen Räumen ist die gemeinsame Sportausübung zulässig

a) kontaktfrei – ohne Personenbegrenzung – unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand und Negativtestnachweis sowie sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, jedoch keine hochintensiven Ausdauersportarten

b) als Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit

c) der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht

d) die Durchführung von Anfänger- und Kleinkinderschwimmkursen in Hallenbädern mit bis zu 20 Kindern; für Kinder ab Schuleintritt mit Negativtestnachweis


Darüber hinaus gilt Folgendes:

a) die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Umkleiden und Duschanlagen ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen (s. hierzu § 6 der CoronaSchVO-NRW) sowie unter Beachtung des Mindestabstands zulässig

b) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind weiterhin untersagt

Ausnahmen von den o.g. Regelungen gelten für den Reitsport, den ärztlich verordneten oder unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführten Rehabilitationssport, den Berufssport sowie den Profisport, inkl. der Athleten von Bundes- und Landeskadern an den jeweiligen Stützpunkten und an den verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren.

Sollten Zuwiderhandlungen gegen obige Regelungen festgestellt werden, wird um Information des Kommunalen Ordnungsdienstes unter der Rufnummer 02151 86-2225 gebeten.”

Anpassung der Coronaschutzverordnung gültig ab 13.08.2021