Satzungen des Stadtsportbundes Krefeld e.V.
Satzung des Stadtsportbundes Krefeld e.V.
§ 1 |
Name – Wesen – Sitz – Geschäftsjahr
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§ 2 |
Grundsätze der Tätigkeit
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§ 3 |
Zweck, Ziele und Aufgaben
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§ 4 |
OrdnungenDer SSB erlässt durch seinen Gesamtvorstand Ordnungen, welche zur Durchführung seines Zwecks, seiner Ziele und Aufgaben dienen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind mit Ausnahme der Geschäftsordnung nicht Bestandteil der Satzung. Die Finanzordnung beschließt die Mitgliederversammlung, in ihr ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgewiesen. Die vom Jugendtag beschlossene Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. |
§ 5 |
Mitgliedschaft
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der GfV durch Beschluss. Der Beschluss wird von der Geschäftsstelle des SSB in Textform versendet. Mit der Aufnahme des Vereins in den SSB entsteht gegenüber dem SSB kein Anspruch auf die Zuteilung von Sportstätten. |
§ 6 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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§ 7 |
Austritt und Ausschluss
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§ 8 |
OrganeDie Organe des SSB sind:
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§ 9 |
MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann hinzugezogen werden, wenn die Versammlung dies beschließt. Der Geschäftsführende Vorstand kann die Presse zur Mitgliederversammlung einladen, sofern die Mitgliederversammlung nicht widerspricht.
3.7 Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind:
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§ 10 |
Geschäftsführender VorstandVorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand (GfV). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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§ 11 |
Gesamtvorstand
Verstößt ein Mitglied eines Organs des SSB, ein Beauftragter oder eine berufene Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze der Tätigkeit oder gegen die Zwecke, Ziele und Aufgaben des SSB, kann es nach Anhörung durch den Gesamtvorstand mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von seinen Aufgaben entbunden werden, sofern eine Abwägung aller Interessen ergibt, dass durch die Entbindung Schaden vom SSB abgewendet wird oder der Vereinsfrieden wieder hergestellt werden kann. In der zu veröffentlichenden Beschlussfassung ist die Begründung zwingend aufzunehmen. Gegen die Abberufung kann binnen vier Wochen nach ihrer Verkündung schriftlich Widerspruch bei der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Widerspruch. Im Falle einer Entpflichtung gelten die oben formulierten Grundsätze analog. |
§ 12 |
Sportjugend
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§ 13 |
Fachschaften
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§ 14 |
Verträge, Mitarbeit, Ansprüche und Haftung
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§ 15 |
Kassenprüfer
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§ 16 |
Schutz personenbezogener Daten
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§ 17 |
Auflösung
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InkrafttretenDie vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des SSB am 11. Oktober 2018 verabschiedet. Krefeld, 21. Mai 2015 |
Neufassung der Jugendordnung für die Sportjugend Krefeld im SSB Krefeld e.V.
§ 1 |
Name und rechtliche Stellung(1) Die Jugendorganisationen der Mitglieder des Stadtsportbundes Krefeld e. V. (SSB) bilden die Sportjugend im SSB Krefeld (SpJK). Sie vertritt die Interessen aller jungen Menschen in den Mitgliedsvereinen des SSB, die noch nicht 27 Jahre alt sind. (2) Die SpJK ist die Jugendorganisation im SSB. Sie ist anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach §75 SGB VIII (KJHG) (3) Die SpJK führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SSB selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privater Träger sowie der ihr zugewiesenen Mittel des SSB zuständig. Das Geschäftsjahr der SpJK ist gleich dem Kalenderjahr. (4) Die SpJK ist steuerrechtlich unselbstständig. Sie ist eine Untergliederung des SSB und unterliegt, soweit die folgenden Regelungen nicht abweichen, der Satzung des SSB. Gleichwohl darf diese Jugendordnung den rechtlichen Vorgaben der Satzung des SSB nicht in den Regelungen widersprechen, die für die rechtliche Stellung des SSB gegenüber der SpJK von Relevanz sind. Im Zweifel gilt die Satzungsbestimmung, die dieser Jugendordnung vorgeht. |
§ 2 |
Grundsätze(1) Die SpJK bekennt sich zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und setzt sich für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit junger Menschen ein. (2) Die SpJK ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein. (3) Die SpJK setzt sich für manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für die Erziehung zu Fair Play und Respekt ein. (4) Sie tritt durch angemessene Formen der Kinder- und Jugendarbeit und ihrer präventiven Arbeit jeglicher Art von rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen. (5) Die SpJK ist Mitglied der Sportjugend NRW und kann Mitglied in anderen Organisationen sein. |
§ 3 |
Zweck und Aufgaben(1) Die SpJK fördert die Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des SSB. (2) Die SpJK engagiert sich zur Erfüllung ihres Zwecks und zum Erreichen ihrer Ziele in den beiden übergeordneten Handlungsbereichen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Kinder- und Jugendsportentwicklung. Innerhalb dieser Handlungsbereiche agiert die SpJK im Besonderen in folgenden Handlungsfeldern: – Kinder- und Jugendarbeit
– Kinder- und Jugendsportentwicklung
(3) Bei der Bearbeitung dieser Handlungsfelder übernimmt die SpJK im Besonderen folgende Aufgaben: – Interessensvertretung – Betreuung / Service Jugenden der Vereine – Innovator / Vordenker / Meinungsführer – Konzeptentwicklung – Finanzen / Haushalt – Fördermittelverwaltung – Steuerung von Koordinierungssystemen – Personalentwicklung – Öffentlichkeitsarbeit – Kooperation / Netzwerke – Qualifizierung |
§ 4 |
OrganeOrgane der Sportjugend sind: a) der Jugendtag |
§ 5 |
Jugendtag(1) Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage. Sie sind das höchste Organ der SpJK. Die Jugendtage bestehen aus den benannten Delegierten der Jugendorganisationen der Mitglieder des SSB sowie den Mitgliedern des Jugendausschusses. Stimmberechtigt sind Beschlussvorlage zur Neufassung der Jugendordnung der Sportjugend Krefeld Seite 3 von 5 zum Jugendtag am 15. März 2018 – Bearbeitung vom 30. Januar 2018 je zwei Delegierte der dem SSB angeschlossenen Mitglieder. Mitgliedsvereine mit mehr als 300 Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 27 Jahre stellen einen weiteren Delegierten. Je weiteren 300 Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 27 Jahre ist ein weiterer Delegierter stimmberechtigt. Die Mitglieder des Jugendausschusses sind auf dem Jugendtag nicht stimmberechtigt. (2) Der ordentliche Jugendtag findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt zum Jugendtag in Textform (Brief, FAX, E-Mail) die Jugendorganisationen mindestens vier Wochen vor dem Tagungsbeginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge ein. Die Textform wird auch durch Versendung eines Links per E-Mail mit der Möglichkeit zum Herunterladen und Ausdrucken entsprechender Daten gewahrt. Anträge sind schriftlich zu begründen. Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf Antrag eines Drittels der Delegiertenstimmen zum Jugendtag oder aufgrund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschlusses des Jugendausschusses oder auf Verlangen des Jugendvorstands innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von drei Wochen stattfinden. Stimmrechtsübertragungen der Mitglieder untereinander sind grundsätzlich unzulässig. (3) Die Mitglieder des SSB benennen die Delegierten für den Jugendtag und melden diese schriftlich der SpJK bis spätestens zum Beginn des Jugendtages. (4) Aufgaben des Jugendtages sind:
(5) Der Jugendtag wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende kann die Leitung einem Tagungspräsidium teilweise oder ganz übertragen. (6) Anträge zum Jugendtag können von den Jugendorganisationen der Mitglieder des SSB, vom Jugendausschuss und vom Jugendvorstand gestellt werden. (7) Schriftlich begründete Anträge müssen mindestens drei Wochen vor dem Jugendtag bei der Geschäftsstelle eingehen. Die vorliegenden Anträge sind mit der Tagesordnung zu übermitteln. Sollten sie nach der ersten Einladung eingehen, wird eine neue Tagesordnung einschließlich der Anträge zwei Wochen vor dem Tagungstermin vom Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Jugendvorstand in Textform verschickt. Dringlichkeitsanträge können auf dem Jugendtag nur behandelt werden, wenn der Jugendtag mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. |
§ 6 |
Jugendvorstand und Jugendausschuss(1) Dem Jugendvorstand der SpJK gehören an:
Beschlussvorlage zur Neufassung der Jugendordnung der Sportjugend Krefeld Seite 4 von 5 zum Jugendtag am 15. März 2018 – Bearbeitung vom 30. Januar 2018
(2) Dem Jugendausschuss der SpJK gehören an:
Dem Jugendvorstand und dem Jugendausschuss soll eine ausgeglichene Anzahl an weiblichen und männlichen Vertretern angehören. Gleichzeitig ist die Beteiligung von jungen Erwachsenen anzustreben, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl nicht älter als 27 Jahre sind. Sollte die Anzahl von vier Jugendvertretern, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl nicht älter als 27 Jahre sind, nicht möglich sein, wählt der Jugendtag auch Jugendvertreter, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl älter als 27 Jahre sind. (3) Der Jugendausschuss kann zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung erlassen. Diese darf nicht im Widerspruch zur Jugendordnung und zur Satzung und den Ordnungen des SSB stehen. (4) In den Jugendvorstand und Jugendausschuss ist jeder zum Jugendtag der SpJK anwesende Delegierte wählbar, wenn er zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ebenso kann der amtierende Jugendvorstand eigene Personen vorschlagen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zum Jugendtag gesondert einzuladen sind. Die Mitglieder des Jugendvorstands werden vom Jugendtag für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig, alle Nachwahlen gelten bis zum Ende der laufenden Amtszeit. Ist ein zu Wählender nicht anwesend, so hat er seine Bereitschaft zur Annahme der Wahl vorher schriftlich anzuzeigen und beim Vorsitzenden zu hinterlegen. (5) Der Jugendvorstand und der Jugendausschuss sind zuständig für alle Kinder- und Jugendangelegenheiten des SSB. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des SSB, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Jugendtages. Der Jugendvorstand vertritt die politischen Zielsetzungen der SpJK nach innen und außen, wobei die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB durch die Satzung des SSB seine Grenzen findet. (6) Zur Planung und Durchführung von Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendsportentwicklung kann der Jugendvorstand Arbeitsgruppen einsetzen, deren Tätigkeit mit der Erledigung ihrer jeweiligen Aufgaben enden. Arbeitsgruppen berichten ausschließlich dem sie einsetzenden Organ, welches sie auch jederzeit abberufen oder auflösen kann. (7) Die Sitzungen des Jugendvorstands und des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Anträge können von jedem Mitglied des jeweiligen Organs eingebracht werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung muss an die jeweiligen Mitglieder des Organs unter Angabe der Tagesordnung in Textform spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin erfolgen. Einvernehmlich kann auf alle Form- und Fristvorschriften verzichtet werden. Der Vorsitzende muss umgehend einberufen, wenn mindestens ein Jugendvorstandsmitglied oder die Hälfte des Jugendausschusses dies beantragen. Die Erledigung der Aufgaben und das Fassen von Beschlüssen können auch durch telefonische Abstimmungen oder in Textform im Umlaufverfahren erfolgen, wenn alle Organmitglieder damit einverstanden sind. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind gemäß § 8 vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und erlangen damit Gültigkeit. |
§ 7 |
Geschäftsführung und GeschäftsstelleZur Erledigung und Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben der SpJK unterhält diese eine Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand des SSB. Das Weisungsrecht gegenüber den hier mit Aufgaben betrauten und beschäftigten Mitarbeitern übt das für die SpJK zuständige, geschäftsführende Vorstandsmitglied des SSB aus. Dieses ist mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandmitglied zur Geschäftsführung im Sinne des § 26 BGB für die Belange der SpJK zuständig. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied für die SpJK ist der durch den Jugendtag gewählte und von der Mitgliederversammlung des SSB bestätigte Vorsitzende nach Eintragung in das Vereinsregister. Einzelheiten zur Geschäftsführung der SpJK können in der Geschäftsordnung des SSB festgelegt werden, wenn diese Jugendordnung dazu nicht im Widerspruch steht, wohl aber konkretisiert wird. |
§ 8 |
Beschlussfähigkeit und Protokollpflicht(1) Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Der Jugendvorstand und der Jugendausschuss der SpJK sind jeweils beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Alle Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren und Erlangen als Niederschrift mit Unterzeichnung des Vorsitzenden Gültigkeit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Tagung bzw. Sitzung sind alle Organmitglieder in Textform über die Niederschriften in Kenntnis zu setzen. Erhebt kein Organmitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zusendung der Niederschrift Einwendungen, so gilt das Protokoll als von allen Organmitgliedern genehmigt. |
§ 9 |
Abstimmung und Wahlen(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet beim Jugendtag Ablehnung. Bei Abstimmungen der anderen Organe ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden maßgeblich. Die Zusammenfassung von mehreren Anträgen ist möglich. (2) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn diese mit satzungsdurchbrechender Mehrheit von den Versammlungs-teilnehmern verlangt wird. Für Wahlen gilt selbige Regelung, wobei die zu Wählenden sich den Delegierten des Jugendtages vor der Abstimmung vorzustellen haben. (3) Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird im ersten Wahlgang die Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Eine Blockwahl ist grundsätzlich zulässig. |
§ 10 |
Änderungen und Inkrafttreten der Jugendordnung(1) Änderungen der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. (2) Die Jugendordnung oder deren Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Mitgliederversammlung des SSB bestätigt worden sind. |
15.03.2018 |
Ordnung für das Versammlungswesen des SSB Krefeld e.V. (Geschäftsordnung)
§ 1 |
GeltungsbereichDiese Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten des Geschäftsführenden Vorstands und dient darüber hinaus der Durchführung von Sitzungen und Tagungen, nachstehend Versammlungen genannt. Vorschriften der Satzung gehen denen der Geschäftsordnung in jedem Fall vor. |
§ 2 |
ÖffentlichkeitAlle Versammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann hinzugezogen werden, wenn die Versammlung dies beschließt. |
§ 3 |
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung
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§ 4 |
Worterteilung und Rednerfolge
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§ 5 |
Anträge
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§ 6 |
Anträge zur Geschäftsordnung
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§ 7 |
Abstimmungen
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§ 8 |
Wahlen
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§ 9 |
VersammlungsprotokolleÜber alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Versammlung in Textform oder in einem geschützten Bereich der Homepage des SSB innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung zur Kenntnis zu geben. Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben wird. |
§ 10 |
Zuständigkeiten der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands
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Die Geschäftsordnung vom 11.04.2018 tritt mit Verabschiedung der neuen Satzung in Kraft. Sie ersetzt alle älteren Geschäftsordnungen. |
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Jugendordnung der Sportjugend Krefeld
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Geschäftsordnung Stadtsportbund Krefeld e. V.
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