Regelungen zur Nutzung städtischer Sportanlagen

Die für Nordrhein-Westfalen maßgebende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 (Coronaschutzverordnung-CoronaSchVO-NRW) in der ab dem 14. Februar 2021 gültigen Fassung hat den Sportbereich betreffend keine Änderungen erfahren. Bis einschließlich 21. Februar 2021 sind daher folgende Regelungen weiterhin gültig:

– der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig,
– die Verantwortung zur Beschränkung des Zugangs zu o.g. Einrichtungen obliegt den Verantwortlichen der Einrichtungen,
– die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist ebenfalls unzulässig,
– für den Berufssport, den Reitsport sowie das Training an nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten gelten abweichende Regelungen,
– die Ausübung von Rehabilitationssport und Individualsport auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen
(dazu zählen die Wasserflächen auf dem Elfrather See) ist unzulässig,
– die Durchführung von Sportfesten und ähnlichen Sportveranstaltungen ist weiterhin untersagt.

Sämtliche Sportanlagen der Stadt Krefeld sind demnach grundsätzlich bis einschließlich 21.02.2021 geschlossen.

Sollten Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen festgestellt werden, wird um Information des Kommunalen Ordnungsdienstes unter der Rufnummer 02151 86-2201 gebeten.