Aktualisierung der CoronaSchVO ab 29.03.2021

Gerne informieren wir Sie an dieser Stelle über die Regelungen zur Nutzung städtischer Sportanlagen unter Berücksichtigung der Aktualisierung der CoronaSchVO in der ab dem 29.03.2021 gültigen Fassung des Fachbereichs Sport und Sportförderung der Stadt Krefeld.

Wir bitten um Beachtung der ab heute gültigen Anpassungen für den Krefelder Sportbetrieb. Weiterhin besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Antragstellung für eine geplante Sportausübung beim Fachbereich Sport und Sportförderung anzumelden.

“Gemäß § 9 der aktuellen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO-NRW) in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen sowie die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen auf Sportanlagen grundsätzlich weiterhin unzulässig.

Auch Sportfeste und Sportveranstaltungen bleiben untersagt.

Ausgenommen hiervon sind lediglich

  • der Individualsport,
  • der Sport zwischen Personen des eigenen Hausstandes beziehungsweise
  • derzeit zwischen beliebig vielen Personen aus einem Hausstand und einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden,
  • Sport als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
  • Sport von Gruppen mit derzeit maximal zehn Kindern bis zum Alter von 14 Jahren und bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen (§ 16 Abs. 1, Ziffer 4 CoronaSchVO-NRW) sofern er auf Sportanlagen unter freiem Himmel ausgeübt wird.

Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ausüben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.

Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der CoronaSchVO_NRW sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und für die Dauer von vier Wochen nachvollziehbar sein.

Die Regelungen der CoronaSchVO-NRW auf Privatanlagen sind vom jeweiligen Betreiber in eigener Verantwortung umzusetzen.

Aufgrund der hohen Infektionszahlen in Krefeld sind auf Basis einer Entscheidung des Corona-Krisenstabes der Stadt Krefeld derzeit alle städtischen Sportstätten, hierzu zählen auch die Wasserflächen im Erholungspark Elfrather See, bis auf Weiteres grundsätzlich geschlossen. Zulässiger Sport kann auf städtischen Sportfreianlagen möglich sein. Hierzu ist es erforderlich, dass ein durchführender Verein die geplante Sportausübung bei der Sportverwaltung anmeldet. Die Sportverwaltung entscheidet dann im Einzelfall über eine Genehmigung des Sportbetriebs.

Für den Berufssport, den Reitsport sowie das Training an nordrhein-westfälischen Bundes- und Landesleistungsstützpunkten sowie an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren gelten weiterhin abweichende Regelungen.”