Neue Regelungen für den Sportbetrieb

Nach der modifizierten Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO-NRW), welche am 24.11.2021 in Kraft getreten ist, gelten in Krefeld aktuell nachfolgend aufgeführte Regelungen für die Sportausübung:

Sportausübung:
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum ist für Personen im Alter ab 16 Jahren nur noch gestattet, sofern sie immunisiert sind (2-G-Regelung). 
In Innenräumen gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Auf das Tragen einer Maske kann verzichtet werden, sofern dies für die Sportausübung erforderlich ist. Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Vorgenannte Regelungen gelten grundsätzlich sowohl für den Amateur- als auch für den Profisport. Für Teilnehmer an Profiligen sowie an Ligen und Wettkämpfen eines Verbandes, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung das bescheinigte negative Ergebnis von einem anerkannten Labor eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests nach der Corona-Test- und Quarantäneverordnung. Für nicht immunisierte Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen (Übungsleiter, Betreuer etc.), genügt die Vorlage eines negativ, höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests bzw. von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests nach der Corona-Test- und Quarantäneverordnung. Während der Ausübung der Tätigkeit gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.

Besuch von Sportveranstaltungen:
Der Besuch von Sportveranstaltungen für Personen im Alter ab 16 Jahren ist ebenfalls nur immunisierten Personen (2-G-Regelung) gestattet.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen ohne feste Sitzplätze mit mehr als 100 Personen ist dem Gesundheitsamt vorab ein Hygienekonzept vorzulegen. Die Konzepte müssen u. a. eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen beinhalten. Entsprechende Konzepte können Sie gerne an den Fachbereich Sport und Sportförderung, Herrn Kannenberg, Timo.Kannenberg@krefeld.de, zwecks weiterer Veranlassung übersenden.

In Innenräumen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen mit festen Sitz- oder Stehplätzen kann an den Plätzen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen bzw. alle Personen immunisiert oder getestet sind.

Beim Besuch von Sportveranstaltungen im Freien ist das Tragen einer medizinischen Maske nicht verpflichtend, wird aber empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann (insbesondere in Warteschlagen und Anstellbereichen sowie an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern).

Besuch von u. a. Schwimmbädern:
Der Besuch von Schwimmbädern und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen (Eissporthallen) ist Personen ab 16 Jahren nur gestattet, sofern diese immunisiert (2-G-Regelung) sind.

Allgemeines:
Die Anwendung der als Anlage beigefügten allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen ist verpflichtend.

Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT  08.05.2021 V1). Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, müssen über einen Testnachweis verfügen. Der durchzuführende Test muss den Anforderungen der Corona-Test- und Quarantäneverordnung entsprechen und es muss ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder  eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests vorliegen.

Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist  ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Die Nachweise einer Immunisierung sind beim Zutritt zu den Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

Sollten Zuwiderhandlungen gegen obige Regelungen festgestellt werden, wird um Information des Kommunalen Ordnungsdienstes unter der Rufnummer 02151 86-2225 gebeten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetpräsenz des Landessportbundes Nordhein-Westfalen unter www.lsb.nrw.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Kannenberg, Timo.Kannenberg@krefeld.de, 02151-86 3421.

Download:

Anpassung der CoronaSchutzVO ab 24.11.2021

CoronaSchVO gültig ab 24.11.2021