CoronaSchutzverordnung ab 08. März 2021

Heute, am 8. März 2021, tritt erneut eine Aktualisierung der CoronaSchutzverordnung in Kraft.

§ 9 der CorSchVO verbietet weiterhin landesweit einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen von dem Verbot  ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport für folgende Konstellationen:

Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien

  • Personen allein
  • Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
  • Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
  • Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)

Sport für Kinder in Gruppen

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Achtung: Teilweise wurde die CoronaSchutzverordnung so ausgelegt, dass die beschriebenen möglichen Sportangebote auch im „öffentlichen Raum“ unter freiem Himmel umgesetzt werden können. Diese Formulierung entspricht jedoch aktuell nicht der gültigen Verordnung! Somit bleibt der Sportbetrieb zunächst beschränkt auf die Sportanlagen unter freiem Himmel.

Eine gewünschte Nutzung von Sportfreianlagen ist dem Fachbereich Sport und Sportförderung anzuzeigen. Die Nutzer sind grundsätzlich für die Einhaltung der in der CoronaSchutzverordnung des Landes NRW erfolgten Regelungen verantwortlich.

Sollten Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen festgestellt werden, wird um Information des Kommunalen Ordnungsdienstes unter der Rufnummer 02151 86-2201 gebeten.

Die aktuell gültige CoronaSchutzverordnung NRW finden Sie hier.