Coronaschutzverordnung ab 20.08.2021

Bitte beachten Sie nachfolgende Information zur angepassten Coronaschutzverordnung NRW (gültig ab 20.08.2021):

 

“Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der modifizierten Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO-NRW), welche am 20.08.2021 in Kraft tritt, gelten in Krefeld unter Berücksichtigung der aktuellen Inzidenz (93,7 am 19.08.2021) nachfolgend aufgeführte Regelungen für die Sportausübung.

Sportbetrieb in Innenräumen:

Der Sportbetrieb in Innenräumen ist nur für immunisierte und getestete Personen gestattet.  Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske (mind. medizinische Maske), während
der Sportausübung kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden, insofern dies für die Sportausübung erforderlich ist. Bei mehr als 100 Personen ist ein Hygienekonzept beim Gesundheitsamt vorzulegen. Dieses können Sie auch gerne an den Fachbereich Sport und Sportförderung, Herrn Kannenberg, Timo.Kannenberg@krefeld.de, senden.

Besuch von Sportveranstaltungen in Innenräumen:

Der Besuch von Sportveranstaltungen in Innenräumen ist nur immunisierten sowie getesteten Personen gestattet. Es gilt die Maskenpflicht, an fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Gestattet sind maximal 25.000 Zuschauer. Bei mehr als 5.000 Zuschauern sind höchstens 50 % der regulären Höchstkapazität zugelassen. Bei mehr als 100 Personen ist ein Hygienekonzept beim Gesundheitsamt vorzulegen. Dieses können Sie auch gerne an den Fachbereich Sport und Sportförderung, Herrn Kannenberg, Timo.Kannenberg@krefeld.de, senden.

Sportbetrieb im Freien mit gleichzeitig bis zu 2.500 Personen:

Für den Sportbetrieb im Freien mit gleichzeitig bis zu 2.500 Personen gibt es grundsätzlich keine Beschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist möglich.

Sportbetrieb im Freien mit gleichzeitig mehr als 2.500 Personen:

Bei gleichzeitig mehr als 2.500 Personen ist der Sportbetrieb im Freien nur immunisierten und getesteten Personen gestattet.

Besuch von Sportveranstaltungen im Freien mit gleichzeitig bis zu 2.500 Personen:

Für den Besuch von Sportveranstaltungen im Freien mit gleichzeitig bis zu 2.500 Personen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Die Einhaltung des Mindestabstands wird empfohlen.


Besuch von Sportveranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2.500 Personen:

Der Besuch von Sportveranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 2.500 Personen ist nur immunisierten und getesteten Personen gestattet. Es gilt die Maskenpflicht. An fest zugewiesenen Sitz- oder  Stehplätzen kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Gestattet sind maximal 25.000  Zuschauer. Bei mehr als 5.000 Zuschauern sind höchstens 50 % der regulären Höchstkapazität zugelassen.

Allgemeines

Die Anwendung der allgemeinen Hygieneanforderungen ist verpflichtend.

Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen (PCR-Test verpflichtend für Tanzveranstaltungen).

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. Sie sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Sollte kein Schülerausweis vorliegen, kann das Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden. Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu den Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen.


Sollten Zuwiderhandlungen gegen obige Regelungen festgestellt werden, wird um Information des Kommunalen Ordnungsdienstes unter der Rufnummer 02151 86-2225 gebeten.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Kannenberg, Timo.Kannenberg@krefeld.de, 02151-86 3421.”

Zum Download:

CoronaSchVO gültig ab 23.08.2021

Anlage CoronaSchVO gültig ab 20.08.2021

Anpassung CoronaSchutzVO ab 20.08.2021