Regelungen zur Nutzung städtischer Sportanlagen unter Berücksichtigung der Aktualisierung der CoronaSchVO mit Wirkung vom 16.12.2020

Die für Nordrhein-Westfalen maßgebende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 (CoronaSchVO-NRW) hat in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung Anpassungen erfahren, welche sich auch auf den Sportbetrieb auswirken.

Gemäß § 9 vorgenannter CoronaSchVO-NRW gelten folgende Regelungen für die Zeit vom 16.12.2020 bis einschließlich 10.01.2021:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist ebenfalls unzulässig.

Für den Berufssport, den Reitsport sowie das Training an nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten gelten die bisherigen Regelungen.

Bisherige abweichende Regelungen für den Individualsport (z.B. Tennis, Golf, Wassersport) auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen sind außer Kraft gesetzt.

Ab dem 16.12.2020 ist die Ausübung von Individualsport auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen (dazu zählen die Wasserflächen auf dem Elfrather See) nicht mehr zulässig ist. Ebenfalls sind die bisherigen abweichenden Regelungen für den Rehabilitationssport außer Kraft gesetzt, mit der Folge, dass dieser ab dem 16.12.2020 nicht mehr zulässig ist. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind weiterhin untersagt.

Sämtliche Sportanlagen der Stadt Krefeld sind demnach grundsätzlich bis einschließlich 10.01.2021 geschlossen. Sollten Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen festgestellt werden, wird um Information des Kommunalen Ordnungsdienstes unter der Rufnummer 02151 – 86-2201 gebeten.

Die vollständige CoronaSchVO gültig ab 16. Dezember 2020 finden Sie hier.