Regelungen zur Nutzung der städtischen Sportanlagen
Der Fachbereich Sport und Sportförderung der Stadt Krefeld informiert über neue Regelungen und weitere Ergänzungen zur Nutzung der städtischen Sportanlagen:
Gemäß der aktualisierten Fassung des § 9 Absatz 4 CoronaSchVO-NRW ist weiterhin unter den Voraussetzungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen sind, kontaktfreier Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport in und auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum zugelassen.
Unter den gleichen Voraussetzungen – mit Ausnahme des Gebotes zur Einhaltung eines Mindestabstandes – ist auch für Gruppen von maximal zehn Personen Kontaktsport im Freien zulässig. Nach zuletzt veröffentlichter Neufassung der CoronaSchVO-NRW allerdings nur, sofern die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO-NRW sichergestellt ist.
§ 2a Absatz 1 der CoronaSchVO-NRW bestimmt in diesem Zusammenhang, dass Anwesende mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt werden. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf
von vier Wochen vollständig zu vernichten. Die für die Datenerhebung Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung anbieten. Hierbei sind aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige Löschung der Daten nach 4 Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf
Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.
Auf Grundlage eines gesonderten Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes im Freizeit- und Breitensport sind auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen unverändert Wettbewerbe im Freien zugelassen, sofern gemäß § 2b Absatz 2 CoronaSchVO-NRW das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vor Beginn der Wettbewerbe der unteren Gesundheitsbehörde – in Krefeld ist dies der Fachbereich Gesundheit, Gartenstraße 32, 47798 Krefeld – vorgelegt wird.
Gleichwohl Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen nach § 9 Absatz 6 CoronaSchVO-NRW nach wie vor bis mindestens 31. August 2020 untersagt sind, können gemäß § 9 Absatz 4 CoronaSchVO-NRW unter der Voraussetzung, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen
sind, ab dem 30. Mai 2020 bis zu 100 Zuschauer Sportanlagen betreten. Laut zuletzt erfolgter Modifizierung der CoronaSchVO-NRW ist jedoch auch hier die Rückverfolgbarkeit gemäß § 2 a Absatz 1 CoronaSchVO-NRW sicherzustellen (siehe oben).
Die städtischen Sporthallen stehen ab Montag, dem 08.06.2020, unter den Voraussetzungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen sind (§ 9 Absatz 4 CoronaSchVO-NRW), für die Ausübung von kontaktfreiem Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport grundsätzlich wieder zur Verfügung.
Hiervon ausgenommen sind aufgrund schulischer Nutzungen bzw. der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen bis 10.06.2020:
– Sporthalle Königshof – MSM-Gymnasium
bis zu den Sommerferien:
– Gymnastikhalle Freiherr vom Stein Realschule,
– Sporthalle Berufskolleg Uerdingen,
– Sporthalle Reepenweg,
– Sporthalle Luiter Weg,
bis auf Weiteres:
– Sporthalle Girmesgath,
– Sporthalle Lübecker Weg,
– Sporthalle Neuer Weg.
Um u. a. unmittelbaren Kontakt zwischen den Nutzer-/Trainingsgruppen zu vermeiden und eine Durchlüftung der Sporthallen zu ermöglichen, erfahren die herkömmlichen Belegungszeiten in den städtischen Sporthallen einen um 15 Minuten nach hinten verschobenen Beginn. Darüber hinaus muss jede Nutzungs-/Trainingsgruppe die Sporthalle 15 Minuten vor dem herkömmlichen Nutzungsende verlassen haben. Dies gilt auch für Nutzer-/Trainingsgruppen, die demselben Verein angehören und aufeinanderfolgende Belegungszeiten in einer Sporthalle in Anspruch nehmen.
Persönliche Rüstzeiten, bspw. fürs Umkleiden und Duschen, fallen in die verkürzte Belegungszeit.
Die Bodenflächen in den Sporthallen sind lediglich als Trittflächen zu nutzen. Direkter Bodenkontakt, wie zum Beispiel im Rahmen gymnastischer Übungen, ist durch Gebrauch von Matten o. Ä. zu vermeiden.
Im Falle von Verunreinigungen von Bodenflächen in Sporthallen durch Sekrete (bspw. Speichel, Schweiß, Blut) sind diese unverzüglich durch geeignete Maßnahmen seitens der Vereine umfassend zu beseitigen.
Unter den Voraussetzungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen sind, ist die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum grundsätzlich
zulässig.
Die vorgenannten Vorkehrungen sind vereinsseitig eigenverantwortlich zu gewährleisten.
Die beabsichtigte Nutzung von Dusch- und Wasch- sowie Umkleideräumen auf den städtischen Bezirkssportanlagen ist dem Fachbereich Sport und Sportförderung im Vorfeld anzuzeigen.
Als Ansprechpartner der Sportverwaltung steht Ihnen Herr Wille unter der Rufnummer 02151 – 86 34 05, E-Mail: michael.wille@krefeld.de, zur Verfügung.
Die persönlichen Verhaltenspflichten von Personen nach der CoronaSchVO-NRW sowie die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Sportausübung zwingend zu befolgen.
Dies hat jeder Verein eigenverantwortlich zu gewährleisten, d.h. für die Einhaltung der Verhaltenspflichten und Hygienevorschriften durch die Sportausübenden ist vereinsseitig Sorge und Verantwortung zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für in und auf den Sportanlagen vorhandene Einrichtungsgegenstände und Sportgeräte, die nach Benutzung in geeigneter Art und Weise gereinigt werden müssen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach § 2a Absatz 2 CoronaSchVO-NRW in allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen es grundsätzlich in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen liegt, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen dem Fachbereich Gesundheit mit Kontaktdaten benannt werden können.
Die aktuelle Coronaschutz-Verordnung vom 30. Mai 2020 finden Sie hier.
Ebenfalls zusammengestellt ist vom Fachbereich Sport und Sportförderung der Stadt Krefeld eine Aufstellung von Fragen und Antworten