Neue Coronaschutzverordnung gültig ab 02. November 2020

Die für Nordrhein-Westfalen maßgebende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 (Coronaschutzverordnung-CoronaSchVO-NRW) hat in der ab dem 02. November 2020 gültigen Fassung Anpassungen erfahren, welche sich auch auf den Sportbetrieb auswirken.

Gemäß § 9 vorgenannter CoronaSchVO-NRW gelten folgende Regelungen für die Zeit ab dem 02. November 2020:

der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig   ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen die Nutzung von  Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig für den Profisport, den Reitsport sowie das Training an nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten gelten abweichende Regelungen.

Für sämtliche Sportanlagen der Stadt Krefeld bedeuten vorgenannte Regelungen, dass die Sportstätten grundsätzlich bis zum 30. November 2020 geschlossen sind.

Darüber hinaus sind Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.

Gemäß § 19 Abs. 2 CoronaSchVO-NRW tritt die Verordnung mit dem Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.