Der Fachbereich Sport und Sportförderung der Stadt Krefeld informiert über die neuen Regelungen zur Nutzung der städtischen Sportanlagen ab dem 12. August 2020
Informationen des Fachbereichs Sport und Sportförderung der Stadt Krefeld:
Regelungen zur Nutzung der städtischen Sportanlagen ab dem 12. August 2020
Die für Nordrhein-Westfalen maßgebende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung-CoronaSchVO-NRW) wurde zum 12. August 2020 angepasst, dies wirkt sich auch auf den Sportbetrieb aus.
Gemäß § 9 Absatz 1 der aktuellen CoronaSchVO-NRW sind beim Trainings- und Wettkampfsportbetrieb in Gruppen von mehr als zehn Personen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum weiterhin grundsätzlich geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern sicherzustellen.
Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung zu gewährleisten.
Kontaktsport von Gruppen bis zu maximal 30 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstandes während der Sportausübung ist sowohl in geschlossenen Räumen (u. a. auch Sporthallen) als auch im Freien (u. a. Bezirkssportanlagen) zulässig, sofern eine Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO-NRW sichergestellt ist.
- 2a Absatz 1 der CoronaSchVO-NRW bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne der CoronaSchVO-NRW sichergestellt ist, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (u. a. Veranstaltungsleitung) alle anwesenden Personen mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für die/den Verantwortliche/n bereits verfügbar sind.
- 2a Absatz 3 der CoronSchVO bestimmt darüber hinaus, dass die personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten sind. Die für die Datenerhebung gemäß Absatz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.
Sofern Kontaktsport von Gruppen, die mehr als zehn Personen umfassen, ausgeübt wird, sind (mit Ausnahme des Gebotes zur Einhaltung eines Mindestabstandes während der Sportausübung gemäß § 9 Absatz 1 der geltenden CoronaSchVO-NRW) auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz sowie zur Steuerung des Zutritts sicherzustellen.
Nach § 9 Absatz 7 CoronaSchVO-NRW ist es – wie bisher – grundsätzlich bis zu 300 Zuschauern gestattet, Sportanlagen zu betreten. Bei Zuschauergruppen von mehr als zehn Personen müssen nunmehr jedoch geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) sowie die Rückverfolgbarkeit nach § 2a CoronaSchVO-NRW sichergestellt sein.
Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Sportstätte keine unzulässigen Personen-Ansammlungen verursacht werden. Unabhängig hiervon ist darüber hinaus gemäß § 1 Absatz 1 CoronaSchVO-NRW jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind nach § 9 Absatz 5 der aktuellen CoronaSchVO-NRW bis mindestens 31. Oktober 2020 untersagt.
Für Wettbewerbe in Profiligen gelten gesonderte Regelungen.
Um u. a. unmittelbaren Kontakt zwischen den Nutzer-/Trainingsgruppen zu vermeiden und eine Durchlüftung der Sporthallen zu ermöglichen, erfahren die herkömmlichen Belegungszeiten in den städtischen Sporthallen weiterhin einen um 15 Minuten nach hinten verschobenen Beginn. Darüber hinaus muss jede Nutzungs-/Trainingsgruppe die Sporthalle 15 Minuten vor dem herkömmlichen Nutzungsende verlassen haben. Dies gilt auch für Nutzer-/Trainingsgruppen, die demselben Verein angehören und aufeinanderfolgende Belegungszeiten in einer Sporthalle in Anspruch nehmen.
Persönliche Rüstzeiten, bspw. fürs Umkleiden und Duschen, fallen in die verkürzte Belegungszeit.
Hinsichtlich der Ansetzung von Wettkämpfen, insbesondere in Sporthallen, wird gebeten, ausreichend Rüstzeiten vorzusehen, die geeignet sind, den unmittelbaren Kontakt zwischen den Sportlern auf ein Mindestmaß zu reduzieren und eine Lüftung der Sportstätte zu erlauben.
Die Bodenflächen in den Sporthallen sind nach wie vor lediglich als Trittflächen zu nutzen. Direkter Bodenkontakt, wie zum Beispiel im Rahmen gymnastischer Übungen, ist durch Gebrauch von Matten o. Ä. zu vermeiden. Im Falle von Verunreinigungen von Bodenflächen in Sporthallen durch Sekrete (bspw. Speichel, Schweiß, Blut) sind diese unverzüglich durch geeignete Maßnahmen seitens der Vereine umfassend zu beseitigen.
Für Gruppen mit mehr als zehn Personen ist unter den Voraussetzungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern getroffen sind, die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum zulässig. Für Gruppen bis maximal zehn Personen gelten diese Auflagen nicht mehr.
Die gemäß CoronaSchVO-NRW einzuhaltenden Vorkehrungen sind vereinsseitig eigenverantwortlich zu gewährleisten.
Die erstmalig beabsichtigte Nutzung von Dusch- und Wasch- sowie Umkleideräumen auf den städtischen Bezirkssportanlagen ist dem Fachbereich Sport und Sportförderung – sofern nicht bereits geschehen – im Vorfeld anzuzeigen.
Als Ansprechpartner der Sportverwaltung steht Ihnen Herr Kannenberg unter der Rufnummer 02151 – 86 34 21, E-Mail: timo.kannenberg@krefeld.de, zur Verfügung.
Die persönlichen Verhaltenspflichten von Personen nach der CoronaSchVO-NRW sowie die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Sportausübung zwingend zu befolgen. Dies hat jeder Verein eigenverantwortlich zu gewährleisten, d.h. für die Einhaltung der Verhaltenspflichten und Hygienevorschriften durch die Sportausübenden ist vereinsseitig Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für in und auf den Sportanlagen vorhandene Einrichtungsgegenstände und Sportgeräte, die nach Benutzung in geeigneter Art und Weise gereinigt werden müssen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach § 2a Absatz 4 CoronaSchVO-NRW in allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen es grundsätzlich in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen liegt, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen dem Fachbereich Gesundheit mit Kontaktdaten benannt werden können.
Die aktuelle CoronaSchVO-NRW in der ab dem 15. Juli 2020 gültigen Fassung finden Sie hier
Ebenfalls zusammengestellt ist vom Fachbereich Sport und Sportförderung der Stadt Krefeld eine Aufstellung von Fragen und Antworten
Weitere Informationen sowie ein Schaubild zur Vereinfachung direkt vom LSB NRW finden Sie hier