Coronavirus: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen:

 

 

 

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Kann der Sportbetrieb sofort wieder aufgenommen werden? Sind die Sportanlagen ab sofort wieder zu den bekannten Zeiten geöffnet?

Grundsätzlich sind die Sportanlagen wieder geöffnet, unter der Voraussetzung, dass die Stadtverwaltung diese für den Sportbetrieb wieder freigegeben hat.

Laut CoronaSchVO gilt folgendes:

Grundsätzlich ist gem. § 4 Abs. 1 CoronaSchVO jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin untersagt.

In den neu hinzugefügten Absätzen 4 und 5 CoronaSchVO werden allerdings die folgenden Ausnahmen ab sofort zugelassen: der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeit-, bzw. Vereinssport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen (wie beispielsweise der Krefelder Bezirkssportanlagen und des Elfrather Sees) sowie im öffentlichen Raum. Dies setzt voraus, dass der Sport- und Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind.

Ferner sind der Reitsport, Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahrten auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.

 

Können in Krefeld die Sporthallen wieder genutzt werden?

Die Nutzung der jeweiligen Sporthallen ist durch den Fachbereich Sport und Sportförderung abzufragen. Als Ansprechpartner der Sportverwaltung der Stadt Krefeld steht Ihnen Herr Kannenberg unter der Rufnummer 02151 – 86 34 21, E-Mail: timo.kannenberg@krefeld.de , zur Verfügung.

 

Ist das Fußballtraining – sofern das Training kontaktfrei stattfindet ab dem 11.05.20 oder erst ab dem 30.05.20 wieder möglich?

 Sofern das Training unter Einhaltung der Abstandsregeln durchgeführt wird, sowie geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts getroffen wurden, ist das Fußballtraining im Breiten- und Freizeit-, bzw. Vereinssport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen ab sofort wieder möglich. Setzen Sie sich mit dem Vereinsvorstand in Verbindung, um zu erfahren, wie dies im Einzelfall gehandhabt wird.

 

Benötigt mein Verein eine behördliche Genehmigung zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs?

Die Sportausübung nach § 4 Abs. 4 und 5 CoronaSchVO bedarf keiner vorherigen Genehmigung.

 

Dürfen Dusch-, Waschräume etc. wieder geöffnet werden?

Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt.

 

Können die öffentlichen Toiletten auf den Sportanlagen genutzt werden?

Die öffentlichen Toiletten (nicht Spielertoiletten!) auf den Anlagen können genutzt werden, nicht zuletzt um den Trainingsteilnehmenden die Durchführung der einschlägigen Hygienemaßnahmen (Hände waschen mit Seife) zu ermöglichen.

 

Welche Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz muss der Verein treffen? 

  • Der Reinigungs- und Desinfektionsplan des Vereins ist aktualisiert/erweitert und neu beschlossen.
  • Folgende Hygieneausrüstung liegt in ausreichendem Umfang vor (bei kommunalen Sportstätten liegt die Verantwortung teilweise beim Träger):

О Flächendesinfektionsmittel

О Handdesinfektionsmittel mit Spendern

О Flüssigseife mit Spendern

О Papierhandtücher

О Einmalhandschuhe

О Mund-/Nasen-Schutz (für Trainer*innen und Übungsleiter*innen)

  • Die Erste-Hilfe-Ausstattung ist auf Vollständigkeit überprüft und (falls nötig) um Mund-Nasen-Schutzmasken und Einweghandschuhe erweitert.
  • Sämtliche Hygienemaßnahmen und neuen Regelungen sind an alle Mitglieder, Teilnehmende, Übungsleiter*innen/Trainer*innen und Mitarbeiter*innen kommuniziert:

О per E-Mail

О über die Website und die Social-Media-Kanäle

О per Aushang an den Sportstätten

  • Anwesenheitslisten für Trainingseinheiten und Sportkurse sind vorbereitet, um mögliche Infektionsketten zurückverfolgen zu können (empfohlen wird die Nutzung eines Online-Anmeldeverfahrens).
  • Aushänge, wie viele Personen sich in den einzelnen Räumen/Flächen gleichzeitig aufhalten dürfen, sind gut sichtbar platziert (Richtwert: wenigstens 10m² pro Person).
  • Es ist ein*e Beauftragte*r benannt, um die Einhaltung der Maßnahmen laufend zu überprüfen. Das Prozedere ist in einem separaten Konzept beschrieben.

 

Dürfen Fahrgemeinschaften gebildet werden?

In der Übergangsphase sollte auf die Bildung von Fahrgemeinschaften zum Training verzichtet werden. Ebenso ungeeignet ist der Einsatz von Minivans. Zudem ist auf touristische Sportreisen zu verzichten.

 

 

Wie kann bzw. muss der Zutritt durch den Verein gesteuert werden?

 Bei Nutzung einer städtischen/kommunalen Sportstätte ist die Einhaltung der entsprechenden Richtlinien des Trägers zu gewährleisten.

  • Handdesinfektionsmittel wird vor dem Betreten und Verlassen der Sportstätte bereitgestellt.
  • Der Verein gewährleistet, dass der Zutritt zur Sportstätte

О nacheinander,

О ohne Warteschlangen,

О mit entsprechendem Mund-Nasen-Schutz und

О unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern erfolgt.

  • Wenn möglich sind in der Sportstätte getrennte Ein- und Ausgänge und markierte Wegeführungen („Einbahnstraßen-System“) vorgegeben, um die persönlichen Kontakte zu minimieren.
  • Aufzüge dürfen stets nur von einer Person genutzt werden.
  • Trainer*innen und Übungsleiter*innen führen Anwesenheitslisten, sodass mögliche Infektionsketten zurückverfolgt werden können.

 

Gibt es eine maximale Personenzahl/qm, die sich gleichzeitig auf der Sportanlage zu Trainingszwecken aufhalten darf?                                      Wie groß dürfen Trainingsgruppen sein?

Durch die Bildung von kleineren Gruppen beim Training (bis zu fünf Personen), die im Optimalfall dann auch stets in der gleichen Zusammensetzung zusammenkommen, wird das Einhalten der Distanzregeln erleichtert und im Falle einer Ansteckungsgefahr ist nur eine kleinere Gruppe betroffen bzw. mit Quarantäne-Maßnahmen zu belegen.

Als empfohlene Maßgabe gilt eine Fläche von wenigstens 10m² pro Teilnehmendem.

 

 Müssen Trainer/Übungsleiter/Sportler während des Trainings einen Mundschutz tragen?

 Der Mund-Nasen-Schutz kann während der Sporteinheit abgelegt werden. Für den Fall einer Verletzung muss der Mund-Nasen-Schutz jedoch immer in Reichweite aller Teilnehmenden sein.

 

Haftet der Vorstand, wenn sich Personen bei Öffnung des Sportbetriebs mit dem Corona-Virus infizieren?

Durch die Öffnung des Sportbetriebes ist es nicht ausgeschlossen, dass sich Personen dabei mit dem Coronavirus infizieren. Vorstände stellen sich die Frage, ob sie dann haftbar gemacht werden können.

Die Haftung wegen einer Infektion einer Person mit COVID-19 setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der Verantwortlichen voraus. Insofern hat der Vorstand alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine Verbreitung des Virus und eine Infektion der Teilnehmer*innen beim Sportbetrieb des Vereins zu verhindern. Hierzu zählen geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und Gewährleistung eines Mindestabstands. Die jeweils zu treffenden Maßnahmen hängen von örtlichen Begebenheiten, sind sportartspezifisch zu treffen und hängen demgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Vorkehrungen wie Registrierung der Teilnehmer*innen, Hinweise auf Husten- und Niesetikette und kontaktfreie Begrüßungen, regelmäßige Reinigungsintervalle dürften dabei zu den Standardmaßnahmen gehören.

Ein absoluter Schutz wird nicht herstellbar sein. Zudem müsste eine infizierte Person nachweisen, dass die Infektion durch die Teilnahme am Vereinssportbetrieb verursacht und durch das Verhalten des Vorstands (oder anderer Verantwortlicher auf Seiten des Vereins) verschuldet wurde.

Im Übrigen ist die Haftung des Vorstands, der unentgeltlich tätig ist bzw. keine den Ehrenamtsfreibetrag überschreitende Vergütung erhält, im Verhältnis zum Verein und zu den Mitgliedern des Vereins auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

Müssen Vereine bei Wiederaufnahme des Sportbetriebs zusätzlich zu den Regelungen des Landes NRW auch die jeweiligen kommunalen Vorgaben abfragen?

 Die stufenweise Öffnung u.a. des Sportbetriebs steht unter dem Vorbehalt, dass die Infektionszahlen nicht signifikant ansteigen. Daher haben der Bund und die Länder einen sogenannten “Nofallmechanismus” vereinbart. Steigen die Infektionszahlen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an, ist mit sofortigen regionalen Beschränkungen zu reagieren. Daher sind die Sportvereine angehalten, sich ständig über die jeweils vor Ort geltenden Bedingungen zu informieren.

 

Welche Hygienevorschriften gelten, wenn eine Sportanlage durch mehrere Vereine genutzt wird?

 Wird eine Sportanlage durch mehrere Vereine genutzt, dann sind im Hinblick auf die Umsetzung unterschiedliche Szenarien denkbar. Zum einen kann die Kommune als Eigentümer bzw. in ihrer Eigenschaft als Gesundheitsbehörde konkrete Vorgaben zum Infektionsschutz aufstellen. Diese sind in jedem Fall zu beachten. Gegebenenfalls sind durch den jeweiligen Verein noch weitere sportartspezifische Vorkehrungen ergänzend umzusetzen. Ohne konkrete Vorgaben seitens der Kommune wird jeder Verein für den von ihm organisierten Sportbetrieb ein eigenständiges Infektionsschutzkonzept nach den Vorgaben der Coronaschutzverordnung aufzustellen haben. Jeder Verein ist als Veranstalter hierfür selbst verantwortlich. Je nach Nutzung der Anlage werden sich die Vereine dabei untereinander abzustimmen haben.

 

Darf der Verein seinen Mitgliedern vereinseigene Sportgeräte (z.B. Sporträder, Sportboote) für die individuelle Sportausübung zur Verfügung stellen?

 Die individuelle Nutzung von vereinseigenen Sportgeräten im Freien außerhalb von öffentlichen und privaten Sportanlagen ist – unter Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen – nach der Corona-Schutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (in der ab dem 11.05.2020 gültigen Fassung) nicht verboten. Untersagt sind lediglich der Sportbetrieb auf der Sportanlage – soweit dieser nicht ausdrücklich durch die Corona-Schutzverordnung vom 07.05. erlaubt ist – sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen auf dem Vereinsgelände.

 

Was ist aus datenschutzrechtlicher Sicht bei der Erfassung der Daten von Teilnehmenden am Sport- bzw. Trainingsbetrieb zu beachten?

Nach der Anlage “Hygiene- und Infektionsschutzstandards” zur Corona-Schutzverordnung NRW gehört die Erfassung von Kundenkontaktdaten zum Zwecke der Kontaktpersonennachverfolgung zum Standardrepertoir. Zweck der Erfassung ist Identifizierung von Kontaktpersonen, um Infektionsketten nachvollziehen und eindämmen zu können. Die Daten sind während des Aufbewahrungszeitraums auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt weiterzugeben. Die Registrierung der Teilnehmenden hat dabei datenschutzkonform zu erfolgen. Die Kontaktdaten nebst dem Aufenthaltszeitraum (Zeitpunkt des Betretens und Verlassens) sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen sind zu erfassen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Voraussetzung für die Erfassung und Verwahrung der Daten ist die vorherige Einwilligung der jeweils betroffenen Person. Weigert sich eine Person die Einwilligung abzugeben, ist dieser der Zugang zum Sport- bzw. Trainingsgelände zu verwehren Es sollten – wenn möglich – pro Trainingseinheit Listen geführt werden. Zuständig für die ordnungsgemäße Erfassung der Daten und den vertraulichen Umgang mit den Listen sollte zunächst der jeweilige Leiter des Sportangebots, des Trainings oder Kurses sein. Die offene Auslage bereits ausgefüllter Listen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Nach Beendigung einer Trainingseinheit oder eines Kurses sind die Listen zentral durch den Verein als Verantwortlichen unter Wahrung der Vertraulichkeit und Datensicherheit für den festgelegten Zeitraum aufzubewahren.

 

Dürfen Sportvereine auch Schulsporthallen nutzen?

Ja. Breitensport im Verein dient der Daseinsfür- und -vorsorge (gem. § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO:) und kann daher in einer Schulsporthalle ausgeübt werden, wenn nicht im Einzelfall der Schulträger dies wegen vorrangiger unterrichtlicher Belange ablehnt. Hierbei sind die allgemeinen Infektionsschutzmaßgaben sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten.

 

Bundesministerium für Gesundheit

 

 

Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit:

Hygienetipps:

Weitere Informationen: