Anpassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Mit der heutigen Anpassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) ergeben sich ab sofort Änderungen für den Sportbereich.

Grundsätzlich ist gem. § 4 Abs. 1 CononaSchVO jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin untersagt.

In den neu hinzugefügten Absätzen 4 und 5 CoronaSchVO werden allerdings die folgende Ausnahmen ab sofort zugelassen: der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeit-, bzw. Vereinssport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen (wie beispielsweise der Krefelder Bezirkssportanlagen und des Elfrather Sees) sowie im öffentlichen Raum. Dies setzt voraus, dass der Sport- und Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlagen durch Zuschauer sind bis auf weiteres weiterhin untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Ferner sind der Reitsport, Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahrten auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlagen durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahre ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Die Sportausübung nach § 4 Abs. 4 und 5 CoronaSchVO bedarf keiner vorherigen Genehmigung.

Die persönlichen Verhaltenspflichten von Personen aus §12a Abs. 1 CoronaSchutzVO (s. u.) sowie die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei Sportausübung jedoch zwingend zu befolgen. Dies hat jeder Nutzer /
Verein eigenverantwortlich zu gewährleisten, d. h. für die Einhaltung der Verhaltenspflichten und Hygienevorschriften durch die Sportausübenden ist vereinsseitig Sorge und Verantwortung zu tragen.

Der Betrieb von Schwimmbädern sowie die Nutzung der Sporthallen durch den Breiten- und Freizeit, bzw. Vereinssport ist weiterhin untersagt.
Sollten sich diesbezüglich kurzfristig landesrechtliche Neuregelungen ergeben, werden wir Sie unverzüglich informieren.

§ 12 a Abs. 1 CoronaSchVO
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

Die komplette 3. Verordnung finden Sie hier