Anpassung der Coronaschutzverordnung – 30. Mai 2020

Anpassung der Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO-NRW – in der ab dem 30.05.2020 gültigen Fassung

Nachfolgenden Anpassung zur Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO-NRW haben wir vom Fachbereich Sport und Sportförderung der Stadt Krefeld erhalten:

Nach Maßgabe der ab dem 30. Mai 2020 geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaschutzverordnungCoronaSchVO-NRW) ergeben sich folgende Änderungen für den Sportbetrieb.

Gemäß des § 9 Abs. 4 CoronaSchVO-NRW ist unter den Voraussetzungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen sind, kontaktfreier Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport in und auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum zugelassen.

Unter den gleichen Voraussetzungen – mit Ausnahme des Gebotes zur Einhaltung eines Mindestabstandes – ist nunmehr auch ab dem 30. Mai 2020 für Gruppen von maximal zehn Personen Kontaktsport im Freien zulässig.

Darüber hinaus sind auf Grundlage eines gesonderten Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes im Freizeit- und Breitensport auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen Wettbewerbe im Freien zugelassen sofern gemäß § 2b CoronaSchVO-NRW das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vor Beginn der Wettbewerbe der unteren Gesundheitsbehörde – in Krefeld ist dies der Fachbereich Gesundheit, Gartenstraße 32, 47798 Krefeld – vorgelegt wird. Gleichwohl Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen nach § 9 Abs. 6 CoronaSchVONRW nach wie vor bis mindestens 31. August 2020 untersagt sind, können gemäß § 9 Abs. 4 CoronaSchVO-NRW unter der Voraussetzung, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen sind, ab dem 30. Mai 2020 bis zu 100 Zuschauer Sportanlagen betreten.

Unter den Voraussetzungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen sind, ist die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum zulässig.

Die vorgenannten Vorkehrungen sind vereinsseitig eigenverantwortlich zu gewährleisten.

Die beabsichtigte Nutzung von Dusch- und Wasch- sowie Umkleideräumen auf den städtischen Bezirkssportanlagen ist dem Fachbereich Sport und Sportförderung im Vorfeld anzuzeigen. Als Ansprechpartner der Sportverwaltung steht Ihnen Herr Vieten unter der Rufnummer 02151 – 86 34 13, E-Mail: wolfgang.vieten@krefeld.de, zur Verfügung.

Die städtischen Sporthallen können aktuell noch nicht für eine sportliche Nutzung zur Verfügung gestellt werden, da noch finale Abstimmungen zwischen dem städtischen Zentralen Gebäudemanagement, dem Fachbereich Gesundheit, Fachbereich Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst und dem Fachbereich Sport und Sportförderung vorgenommen werden müssen.

Ein vom LSB erstelltes Schaubild finden Sie hier