Anpassung der Coronaschutzverordnung – 11.05.2020 –

Hier die akutelle Verordnung vom 11. Mai 2020

Folgende Änderungen ergeben sich für den Sportbereich:

Gemäß § 9 Abs. 1 CoronaSchVO sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb weiterhin grundsätzlich untersagt.

Eine Auflistung mit FAQs werden wir in kürze veröffentlichen.

Beim nunmehr zulässigen kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen (wie beispielsweise den Bezirkssportanlagen, dem Elfrather See und den Sporthallen) sowie im öffentlichen Raum sind gemäß § 9 Abs. 4 CoronaSchVO jedoch geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.

Darüber hinaus sind die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer bis auf weiteres weiterhin untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Unabhängig hiervon sind Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen nach § 9 Abs. 6 CoronaSchVO nach wie vor bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

Die Sportausübung nach § 9 Abs. 4 CoronaSchVO bedarf keiner vorherigen Genehmigung.

Zur Information der Mitarbeitenden in und auf den städtischen Sportanlagen werden sie jedoch gebeten, dem Fachbereich Sport und Sportförderung mitzuteilen, in/auf welchen städtischen Sportanlagen und zu welchem Zeitpunkt eine Aufnahme des Sportbetriebes nach Maßgabe dieser Bestimmung Ihrerseits avisiert wird.

Dies gilt insbesondere für den Bereich der städtischen Sporthallen, da diese aufgrund der bestehenden Hygienevorschriften situationsbedingt für schulische Zwecke, beispielsweise für die Durchführung von Unterrichtseinheiten und Prüfungen, genutzt werden und der Umfang und Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Sportanlagen im Vorfeld der Wiederaufnahme des Sportbetriebes abschließend geklärt werden muss.

Als Ansprechpartner der Sportverwaltung der Stadt Krefeld steht Ihnen Herr Kannenberg unter der Rufnummer 02151 – 86 34 21, E-Mail: timo.kannenberg@krefeld.de, zur Verfügung.

Die persönlichen Verhaltenspflichten von Personen nach der CoronaSchVO sowie die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei Sportausübung zwingend zu befolgen. Dies hat jeder Verein eigenverantwortlich zu gewährleisten, d.h. für die Einhaltung der Verhaltenspflichten und Hygienevorschriften durch die Sportausübenden ist vereinsseitig Sorge und Verantwortung zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für in und auf den Sportanlagen vorhandene Einrichtungsgegenstände und Sportgeräte, die nach Benutzung in geeigneter Art und Weise gereinigt werden müssen.

Um in einem Krankheitsfall die Infektionskette zeitnah und umfassend nachvollziehen zu können, wird abschließend empfohlen, die am Sportbetrieb teilnehmenden Personen namentlich zu erfassen.

Hilfestellungen für die Nutzung der Sportstätten:

Checkliste Trainer-UEL und Checkliste Vereine