Platz 1 beim Sportabzeichen-Wettbewerb des Landessportbund NRW

Rund 7.500 Krefelder*innen legten im vergangenen Jahr das Deutsche Sportabzeichen ab und trugen damit zu einem eindrucksvollen Ergebnis bei: Platz 1 beim Sportabzeichen-Wettbewerb des Landessportbund NRW. Diese Auszeichnung ging nicht das erste Mal an den Stadtsportbund Krefeld, sondern bereits zum siebten Mal in Folge! Auch das Rekordergebnis aus 2018 wurde mit einer nochmaligen Steigerung der abgelegten Sportabzeichen übertroffen.

Einen enormen Anteil an dem hervorragenden Ergebnis haben die Schüler*innen von insgesamt 46 Krefelder Schulen (26 Grundschulen und 20 weiterführende Schulen). Fast 7.000 Schüler*innen absolvierten die Sportabzeichen-Prüfung in 2019 und lagen damit deutlich vor den zweit- und drittplatzierten Städten Hamm (4.229) und Herne (2.176).

Herzlichen Glückwunsch an alle erfolgreichen Teilnehmer*innen.

Öffnungszeiten während der Sommerferien

In den Sommerferien sind wir täglich von 09 – 13 Uhr sowie nach Vereinbarung für Sie da.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien sonnige und erholsame Sommerferien.

Nächster Meilenstein in der Sportstättenentwicklung

Mit einem Mehrheitsentscheid wurden in der Ratssitzung am 23.06. die Vorschläge der Sportstättenkommission bestätigt. Der SSB Krefeld begrüßt diese Entscheidungen sehr und freut sich, dass die Arbeit der Sportstättenkommission damit in die nächste Runde gehen kann.

Zudem ist es eine Würdigung der bisher geleisteten Arbeit der Kommission und der drei AGs zu Sportfreianlagen, Sporthallen und Sonderbauten, welche durch viele ehrenamtliche Mitwirkende aus der Stadt- und Vereinsgemeinschaft unterstützt wird. Gemeinsam mit der Stadtverwaltung und politischen Vertretern aller Fraktionen, wurde in nur 1,5 Jahren diese Vorlage für die Krefelder Sportstättenentwicklung erarbeitet.

Jetzt gilt es in den AGs und der Sportstättenkommission die Arbeit zur weiteren Umsetzung der Beschlüsse weiterzuentwickeln.

Der Fachbereich Sport und Sportförderung der Stadt Krefeld informiert über die neuen Regelungen zur Nutzung der städtischen Sportanlagen ab dem 15.06.2020

Die für Nordrhein-Westfalen maßgebende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung-CoronaSchVO-NRW) wurde zum 15. Juni 2020 angepasst.

Folgende Änderungen sind für den Sportbetrieb  von Belang:

Nach § 9 Absatz 1 der ab dem 15.06.2020 gültigen CoronaSchVO-NRW sind beim Sport- und Wettkampfbetrieb in Gruppen von mehr als zehn Personen im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum grundsätzlich geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern sicherzustellen.

Für den Sport- und Wettkampfbetrieb in Gruppen von bis zu zehn Personen wird dies ab dem 15.06.2020 nicht mehr gefordert.

Beim Sport in geschlossenen Räumen ist allerdings eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

Ab dem 15.06.2020 ist darüber hinaus bis auf Weiteres Kontaktsport im Breiten- und Freizeitsport – in geschlossenen Räumen ( u. a. auch Sporthallen) von Gruppen bis zehn Personen, – im Freien ( u. a. Bezirkssportanlagen) von Gruppen bis zu 30 Personen zulässig, sofern eine Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO-NRW sichergestellt ist. Weiterlesen

Regelungen zur Nutzung der städtischen Sportanlagen

Der Fachbereich Sport und Sportförderung der Stadt Krefeld informiert über neue Regelungen und weitere Ergänzungen zur Nutzung der städtischen Sportanlagen:

Gemäß der aktualisierten Fassung des § 9 Absatz 4 CoronaSchVO-NRW ist weiterhin unter den  Voraussetzungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen sind, kontaktfreier Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport in und auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum zugelassen.

Unter den gleichen Voraussetzungen – mit Ausnahme des Gebotes zur Einhaltung eines Mindestabstandes – ist auch für Gruppen von maximal zehn Personen Kontaktsport im Freien zulässig. Nach zuletzt veröffentlichter Neufassung der CoronaSchVO-NRW allerdings nur, sofern die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO-NRW sichergestellt ist. Weiterlesen